FREUNDE DES ADOLF-GRIMME-PREISES E.V.
§ 1 VEREINSNAME, VEREINSZWECK
Der Verein führt den Namen „Freunde des Adolf Grimme Preises e.V.“ und hat seinen Sitz in Marl.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Grimme-Preises.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Initiativen und Veranstaltungen zur Förderung von Qualität in den Medien,
- Die Verleihung von Preisen zur Förderung herausragender Leistungen im Medienbereich, insbesondere den Bert-Donnepp-Preis – Deutscher Preis für Medinepublizistik.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Juristische Personen benennen einen Vertreter, der für sie die Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation des Vereins, durch Tod oder Kündigung. Die Kündigung kann schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Frist erfolgen.
§ 3 FÖRDERER
Förderer sind solche Personen, die durch einmalige oder mehrmalige Zuwendungen für die Zwecke des Vereins Beiträge leisten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
§ 4 BEITRÄGE
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand Abweichungen zulassen.
§ 5 VEREINSVERMÖGEN
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Förderer erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf Auszahlung von Anteilen aus dem Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich für Zwecke des Grimme Preises oder, falls dies aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 Mal jährlich statt. Dazu sind die Mitglieder vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt den Inhalt der Vereinstätigkeit und insbesondere über:
- Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Revisoren
- Festlegung des Beitrags
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
Die Wahl des Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson wählen, die das Amt bis zur Willensbekundung der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ausübt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangen.
§ 8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied. Letztem obliegt die Erledigung der Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugeordnet sind, insbesondere die Schriftführung und die Verwaltung der Finanzen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese wird der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben, ebenso Änderungen der Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste, insbesondere den/die Leiter/in des Grimme Instituts und den/die Referent/in des Grimme Preises hinzuziehen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter/-innen sein muss.
§ 9 PROTOKOLLFÜHRUNG
Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das von dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden des Vorstands unterzeichnet sein muß.
§ 10 AUFLÖSUNG
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen, wenn der gesamte Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen.